Häufig gestellte Fragen

Wie kann ich investieren?

  · Sie füllen den beigefügten Mitgliedsantrag aus und schicken ihn an uns zurück.

 · Nachdem Sie das Geld für Ihre Anteile überwiesen haben, bekommen Sie Ihre persönliche Mitgliedsurkunde.

 

Wer kann in die eG investieren?

 · Grundsätzlich kann jeder investieren. Allerdings wird Ihr Investitionsvorhaben zuerst vom Vorstand geprüft und darüber entschieden.

 · Es besteht nicht zwingend zu jeder Zeit eine Aufnahmemöglichkeit in die Bildungs-Bau eG.

 · Die Investition in eine Genossenschaft ist keine kurzfristige Investition. Nach sieben Jahren profitieren Sie zum Beispiel von einer Bonusrücklage, die Ihre Rendite zusätzlich erhöht.

 

Sind meine Zinsen sicher?

 · Die in der Satzung angegebene Verzinsung ist eine Mindestverzinsung, die nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres ausgezahlt wird.

 · Das Genossenschaftsgesetz macht davon eine Ausnahme, nämlich dann, wenn die Genossenschaft im Geschäftsjahr keinen Gewinn erwirtschaftet hat.

 

Wie kann ich kündigen und wann bekomme ich mein Geld zurück?

 · Sie können jederzeit schriftlich kündigen.

 · Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr zum Ende eines Geschäftsjahres.

 · Frühestens nach Aufstellung der Bilanz innerhalb der ersten sechs Monate des neuen Geschäftsjahres, sowie der Feststellung der Bilanz durch die Generalversammlung, kann Ihr Geld ausgezahlt werden.

 

Ist mein Geld sicher?

 · Genossenschaften unterliegen der strengen Aufsicht eines Prüfverbandes, dem sie angeschlossen sein müssen. Die Bildungs-Bau eG wird jährlich vom „Prüfungsverband kleiner und mittlerer Genossenschaften e.V.“ geprüft.

 · Die Immobilien und Investitionen der Bildungs-Bau eG werden grundbuchlich gesichert.

 

Was sind die zwei Mitgliedsarten?

 · Ein förderndes Mitglied muss mindestens einen Geschäftsanteil erwerben und besitzt dadurch eine Stimme in der Generalversammlung, darüber hinaus können weitere Zusatzanteile erworben werden.

 · Ein Investierendes Mitglied hat keine Stimme in der Generalversammlung. Über die Aufnahme muss der Aufsichtsrat entscheiden.