Satzung der Bildungs-Bau eG

in der Fassung vom 17.04.2019

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Satzung

 

Die Bildungs-Bau eG versteht sich als umfassender Bildungsdienstleister, der vorrangig im Bereich freier, bekenntnisorientierter, christlicher Werke, wie Schulen, Kindertagesstätten und sozialen Einrichtungen tätig ist. Mit der Arbeit der Bildungs-Bau eG sollen christliche Werte sowie ethisch-nachhaltiges Wirtschaften gefördert werden. Die Mitglieder und alle Organe setzen sich verantwortungsvoll für den gesellschaftlichen Zusammenhalt im Geist eines christlich-diakonischen Dienstes ein. Die Bildungs-Bau eG leistet einen aktiven Beitrag zum Erhalt der Schöpfung, im Bewusstsein, schließlich einer übergeordneten Autorität rechenschaftspflichtig zu sein. Das unternehmerische Handeln der Bildungs-Bau eG und seiner Verantwortungsträger soll von Demut mit Mut, Dienstbereitschaft mit Leidenschaft, Weitsicht mit Bescheidenheit und Nächstenliebe mit Gebet gekennzeichnet sein, zum Wohle seiner Mitglieder.

 

Firma und Sitz

 

§1 Name und Sitz

(1) Die Genossenschaft heißt Bildungs-Bau eG.

(2) Der Sitz der Genossenschaft ist Leipzig.

 

§2 Zweck und Gegenstand

(1) Die Genossenschaft bezweckt die Förderung der sozialen oder kulturellen Belange der Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes.
(2) Der Gegenstand der Genossenschaft ist der Erwerb, der Verkauf, die Errichtung sowie der Betrieb von Immobilien für Schulen, Kindertagesstätten und andere Bildungseinrichtungen für freie Träger.
(3) Zudem erbringt die Genossenschaft Dienstleistungen im Bereich Bildung und Erziehung, Integrations- und Hilfeleistungen nach SGB, Konzeption und Durchführung von schulbegleitenden bzw. -ergänzenden Angeboten sowie Seminar- und Schulungstätigkeiten, dazu Essensversorgung, sowie Herstellung und Vertrieb von Berufs- bzw. Schulbekleidung.
(4) Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.

(5) Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen. Beteiligungen sind nur zulässig, wenn dies der Förderung der Mitglieder dient und die Beteiligungen eine untergeordnete Hilfs- oder Nebentätigkeit der Genossenschaft darstellen.

 

 

Mitgliedschaft

 

§3 Mitgliedschaft in der Genossenschaft

(1) 1Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer unbedingten, schriftlichen Beitrittserklärung, über die der Vorstand entscheidet. 2Mit der Beitrittserklärung kann auch die Erklärung der Beitretenden verbunden werden, dass er der Genossenschaft als investierendes Mitglied beitritt. Die

aus einem Beitritt als investierendes Mitglied resultierende

besondere Rechtsstellung regelt § 5.

(2) Die Mitgliedschaft können erwerben:

a) natürliche Personen
b) Personengesellschaften
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts

(3) Das Mitglied wird unverzüglich in die Liste der Mitglieder eingetragen und hiervon unverzüglich benachrichtigt.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch

a) Kündigung (§ 8)
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 9)
c) Tod eines Mitglieds - Fortsetzung durch Erben (§ 10)
d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 11)
e) Ausschluss durch Vorstand (§ 12)

 

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Mitglieder sind berechtigt,

a) an der Generalversammlung teilzunehmen,
b) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf elektronischem Wege eine Kopie des Jahresabschlusses, des Lageberichts (soweit gesetzlich erforderlich) und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen,
c) Einsicht in das zusammengefasste Prüfungsergebnis zu nehmen,
d) das Protokoll der Generalversammlung einzusehen oder eine elektronische Kopie davon anzufordern und
e) sich an Verlangen auf Einberufung der Generalversammlung oder Ankündigung von Beschlussgegenständen zu beteiligen,
f) die Mitgliederliste im Umfang der gemäß § 30 Abs. 2 GenG geforderten Angaben einzusehen, personenbezogene Daten, die die eG mit Zustimmung der Mitglieder darüber hinaus in der Mitgliederliste erfasst, werden von der Einsichtnahme durch andere ausgeschlossen,
g) entsprechend der Reglungen § 8 und § 9 der Satzung ihre Mitgliedschaft zu kündigen oder ihr Geschäftsguthaben ganz oder teilweise zu übertragen.

(2) Mitglieder sind verpflichtet,

a) die auf den Geschäftsanteil vorgeschriebenen Einzahlungen zu leisten,

b) die Interessen der Genossenschaft in jeder Weise zu fördern,

c) die Satzung der Genossenschaft einzuhalten und die von den Organen der Genossenschaft gefassten Beschlüsse auszuführen und

d) jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen.

 

§5 Investierende Mitglieder und deren besondere Rechtsstellung

(1) Die Bildungs-Bau eG nimmt investierende Mitglieder auf. Über deren Aufnahme entscheidet der Aufsichtsrat.
(2) Investierende Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Generalversammlung. Sie erhalten gemäß § 7 Abs. (1) eine festgelegte Verzinsung ihrer Geschäftsguthaben.

 

§6 Geschäftsanteil, keine Nachschusspflicht

(1) Der Geschäftsanteil beträgt 1.000 €. Er wird sofort in voller Höhe eingezahlt.

(2) Jedes Mitglied muss mindestens einen Geschäftsanteil übernehmen (Pflichtanteil). 2Darüberhinausgehende Anteile sind freiwillig (Zusatzanteile). 3Über den Beitritt mit weiteren Geschäftsanteilen entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Mitglieder können für Zusatzanteile beantragen, anstelle der Bareinzahlung Sacheinlagen zu leisten. 2Der Vorstand darf den Wert und die Eignung der Sacheinlagen für die Genossenschaftszwecke auf Kosten des Beantragenden überprüfen. Der Vorstand entscheidet, ob und in welcher Höhe Sacheinlagen anstelle der Bareinzahlung akzeptiert werden.
(4) Die Mitglieder sind für den Fall, dass die Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft nicht befriedigt werden, nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.
(5) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 13.

 

§7 Verzinsung von Geschäftsguthaben, Gewinnverteilung und weitere Rücklagen

(1) Die Geschäftsguthaben der Mitglieder werden verzinst. Der Mindestzinssatz beträgt 1,5 Prozent p.a.

(2) § 21a Abs. 2 GenG bleibt unberührt.

(3) Geschäftsguthaben der Mitglieder, die im Laufe des Jahres gebildet werden, für das die Zinsen gezahlt werden, nehmen erst ab dem der Einzahlung folgenden Quartal an der Verzinsung teil. 2Zinsen sind spätestens sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres auszuzahlen, für das sie gewährt werden.

(4) Über eine höhere Verzinsung der Geschäftsguthaben der Mitglieder entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates nach Feststellung des Jahresabschlusses und unter der Voraussetzung, dass der erzielte Gewinn die Zahlung höherer Zinsen auch bei Beachtung einer angemessenen Rücklagenpolitik rechtfertigt.
(5) Gewinne werden nicht verteilt. 2Der Vorstand entscheidet über Zuführung des Überschusses in die gesetzliche Rücklage, in eine freie Rücklage oder eine Ergebnisrücklage.
(6) Abweichend von Abs. (5) Satz 1, werden, bei Feststellung eines Gewinns nach Jahresabschluss, Verluste aus vorherigen Geschäftsjahren, die mit Abschreibung auf die Pflicht- und Zusatzteile laut Abs. (8) Satz d, e realisiert worden sind, bis zu Höhe der Pflicht- und Zusatzeile durch Zuschreibung aus dem Gewinn ausgeglichen.
(7) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 5 % des Jahresüberschusses zuzuführen, bis mindestens 10 % des Nominalwertes aller von den verbleibenden Mitgliedern am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres übernommenen Geschäftsanteile erreicht sind.
(8) Ein eventueller Verlust ist, sofern er nicht auf neue Rechnung vorgetragen wird, durch Beschlussfassung der Generalversammlung in dieser Reihenfolge endgültig zu decken:

a) aus der gesetzlichen Rücklage
b) aus den freien Rücklagen
c) aus der Bonusrücklage
d) gleichmäßig durch Abschreibung der auf die Pflichtanteile der Mitglieder (hierzu gehören auch investierende) entfallenden Geschäftsguthaben und zuletzt

e) gleichmäßig durch Abschreibung der auf die Zusatzanteile der Mitglieder entfallenden Geschäftsguthaben

(9) Ansprüche auf Auszahlung von Zinsen und Auseinandersetzungsguthaben verjähren zwei Jahren nach Fälligkeit. Verjährte Beträge werden den freien Rücklagen zugeführt.
(10) Die Generalversammlung darf für alle Mitglieder, die Geschäftsanteile länger als sieben Jahre halten, eine Bonusrücklage nach § 73 Abs. 3 GenG bilden. Der Bonusrücklage sind 0,5 % des Nominalwertes aller länger als sieben Jahre gehaltenen Geschäftsanteile zuzuweisen, sofern der Jahresüberschuss dazu ausreicht. Die Beteiligung der Mitglieder an der zu ihren Gunsten gebildeten Bonusrücklage geschieht, im Falle eine Beendigung der Mitgliedschaft, nach dem Verhältnis der von ihnen länger als sieben Jahre gehaltenen Geschäftsanteile. Mitglieder, die durch Ausschluss ausscheiden, verlieren eventuelle Ansprüche auf Auszahlung eines Anteils an der Bonusrücklage.

 

§8 Kündigung

Die Frist für die Kündigung der Mitgliedschaft oder einzelner freiwilliger Anteile beträgt ein Jahr zum Schluss des Geschäftsjahres. 2Die Kündigung bedarf der Schriftform.

 

§9 Übertragung des Geschäftsguthabens

(1) Jedes Mitglied kann sein Geschäftsguthaben jederzeit durch schriftliche Vereinbarung einem anderen ganz oder teilweise übertragen und hierdurch seine Mitgliedschaft ohne Auseinandersetzung beenden oder die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, sofern der Erwerber Mitglied der Genossenschaft wird oder bereits ist.
(2) Die Übertragung eines Geschäftsguthabens bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

 

§10 Tod eines Mitglieds – Fortsetzung durch Erben

(1) 1Mit dem Tod eines Mitglieds geht die Mitgliedschaft auf den Erben über. 2Mehrere Erben können Erklärungen gegenüber der Genossenschaft nur durch einen gemeinschaftlichen, von ihnen bestellten Vertreter abgeben. 3Auch die Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung ist nur durch einen gemeinschaftlich von ihnen bestellten Vertreter möglich. 4Der gemeinschaftliche Vertreter ist der Genossenschaft unter Vorlage des Erbscheins schriftlich zu benennen.
(2) Erben oder Personen, die nach ihrem Verhalten die Genossenschaft gemäß § 12 Abs. 1 zum Ausschluss berechtigen, darf der Vorstand binnen einer Frist von sechs Monaten ab Kenntnis des Erbscheins zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres ausschließen.

 

§11 Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft

Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist, falls kein Gesamtrechtsnachfolger existiert. ²Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.

 

§12 Ausschluss durch Vorstand

(1) Mitglieder können zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn sie die Genossenschaft schädigen, versuchen ihr zu schaden, die gegenüber der Genossenschaft bestehenden Pflichten trotz Mahnung unter Androhung des Ausschlusses nicht erfüllen oder sie unter der der Genossenschaft bekannt gegebenen Anschrift dauernd nicht erreichbar sind.

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied muss vorher angehört werden, es sei denn, dass der Aufenthalt eines Mitgliedes nicht ermittelt werden kann. Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, ist dem Mitglied vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief an die letzte der Genossenschaft bekannt gegebenen Anschrift mitzuteilen. Das Mitglied verliert ab dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung die unter § 4 Abs. (1) a) und § 16 Abs. (1),(4) angegebenen Rechte sowie seine Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat.

(3) Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstands kann binnen sechs Wochen nach Absendung schriftlich gegenüber dem Aufsichtsrat Widerspruch eingelegt werden (Ausschlussfrist). Erst nach der Entscheidung des Aufsichtsrats kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden.

(4) Über Ausschlüsse von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern entscheidet die Generalversammlung.

 

§13 Auseinandersetzung

(1) 1Das Ausscheiden aus der Genossenschaft hat die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied bzw. dessen Erben und der Genossenschaft zur Folge. 2Im Falle der Übertragung von Geschäftsguthaben unterbleibt die Auseinandersetzung.
(2) Die Auseinandersetzung erfolgt aufgrund des von der Generalversammlung festgestellten Jahresabschlusses. ²Das nach der Auseinandersetzung sich ergebende Guthaben ist dem Mitglied binnen sechs Monaten nach seinem Ausscheiden auszuzahlen. 3Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat ein ausscheidendes Mitglied keinen Anspruch, es sei denn, dass es einen Anspruch auf einen Anteil an der Bonusrücklage erworben hat.
(3) Bei der Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens werden eventuell vorgetragene Verluste nach Maßgabe der Bestimmungen des § 7 Abs. (8) in analoger Weise berücksichtigt und ggf. anteilig abgezogen.

 

§14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und beginnt mit der Gründung.

 

 

Organe der Genossenschaft

 

§15 Übersicht der Organe

Die Genossenschaft hat als Organe:

a) die A. Generalversammlung

b) den B. Aufsichtsrat

c) den C. Vorstand

 

 

A. Generalversammlung

 

§16 Ausübung der Mitglieds- und Stimmrechte

(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. Sie sollen ihre Rechte persönlich ausüben.
(2) Mit Ausnahme der investierenden Mitglieder, siehe § 5 Abs.(2), hat jedes Mitglied eine Stimme.

(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige sowie juristische Personen und Personengesellschaften üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter bzw. zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter aus.

(4) Mitglieder oder deren gesetzliche Vertreter bzw. zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen (§ 43 Abs. 5 GenG). 2Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds, können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben (§ 10 Abs. (1)). 3Stimmvollmachten können nur an Mitglieder der Genossenschaft erteilt werden.
(5) Ein Bevollmächtigter kann neben sich selbst nicht mehr als ein weiteres Mitglied vertreten. 2Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§12 Abs. (1)), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
(6) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis dem Versammlungsleiter schriftlich vorlegen.
(7) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(8) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten und beschlossen, die die Interessen eines Organmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so kann das betreffende Mitglied auf Antrag von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen werden. 2Über den Antrag entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3Das Mitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(9) Das vom Mitglied im Verband Evangelischer Bekenntnisschulen (VEBS), dem AHFSchulverein e.V., bestellte Vorstandsmitglied, darf entgegen Abs. (8) in seiner Eigenschaft als Vorstand an Beratungen, die die Interessen der Mitgliedsschule oder den VEBS betreffen, teilnehmen und beschließen. 2Die Wirksamkeit eines solchen Beschlusses ist von der Zustimmung des Aufsichtsrates abhängig. 3Die Zustimmung des Aufsichtsrates kann in einer Geschäftsordnung auch generell für bestimmte Geschäfte oder bestimmte Arten von Geschäften geregelt werden.

 

§17 Fristen, Einberufung und Tagungsort

(1) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.

(2) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
(3) 1Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen. 2Sie wird durch den Vorstand einberufen. 3Der Aufsichtsrat kann eine Generalversammlung einberufen, wenn ihm dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich erscheint.
(4) 1Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem Antrag in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. 2Hierzu bedarf es der namentlichen Unterstützung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder. 3Der Vorstand darf die Tagesordnung in diesem Falle nach eigenem Ermessen ergänzen.

(5) 1Die Einberufung der Generalversammlung muss mit Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen erfolgen. 2Dabei ist die Tagesordnung bekannt zu geben. 3Ergänzungen der Beschlussgegenstände müssen den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in Textform angekündigt werden. 4Die Mitteilungen gelten als rechtzeitig zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.

(6) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates einen anderen Ort festlegt.

 

§18 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

(1) 1Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmer beschlussfähig. 2Die ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung kann ihre Tagesordnung mit einfacher Mehrheit ändern. 3Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht in der nach § 17 Abs. (5) vorgesehenen Weise mindestens eine Woche vor der Generalversammlung angekündigt ist, können jedoch keine Beschlüsse gefasst werden. 4Dies gilt nicht, wenn sämtliche Mitglieder erschienen sind oder
es sich um Beschlüsse über die Leitung der Versammlung oder um Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung handelt.
(2) Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen neben den im Gesetz und dieser Satzung bezeichneten sonstigen Angelegenheiten insbesondere

a) Änderung der Satzung;
b) Auflösung der Genossenschaft;
c) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
d) Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
e) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden und Vereinen;
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
g) Bestätigung einer einstweiligen Amtsenthebung des Vorstandes gemäß § 40 GenG;
h) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages sowie Entscheidung über den Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts;
i) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
j) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates und Festsetzung ihrer Vergütungen;
k) Wahl von Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung;
l) Festsetzung der Beschränkungen bei der Kreditgewährung gemäß § 49 des GenG.

(3) 1Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen. 2Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie sämtliche Umwandlungsvorgänge müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung anwesend oder vertreten sein. 3Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder sämtliche Umwandlungsvorgänge beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder innerhalb des gleichen Geschäftsjahres über die Auflösung oder sämtliche Umwandlungsvorgänge beschließen.
(4) 1Vor der Beschlussfassung über die Verschmelzung, die Spaltung oder den Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, sowie vor der Beschlussfassung über die Auflösung und die Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. 2Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Generalversammlung zu verlesen.
(5) Die Abs. (3) und (4) können nur unter den in Abs. (3) genannten Voraussetzungen geändert werden.
(6) 1Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen. 2Hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstandes noch des Aufsichtsrates Stimmrecht.
(7) 1Der Aufsichtsratsvorsitzende leitet die Generalversammlung. 2Der Aufsichtsrat kann die Versammlungsleitung durch förmlichen Beschluss abweichend bestimmen. 3Auf Antrag eines Mitgliedes und mit Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder kann die Generalversammlung eine von Sätzen 1 und 2 abweichende Versammlungsleitung bestimmen.

 

§19 Abstimmung und Wahlen

(1) 1Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Generalversammlung durch Handzeichen. 2Abstimmungen oder Wahlen müssen geheim mit Stimmzettel durchgeführt werden, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder die Mehrheit, der bei einer Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
(2) Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit keine größere Mehrheit bestimmt ist: Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden dabei nicht berücksichtigt.

(3) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los.
(4) 1Wird eine Wahl mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. 2Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die Bewerber, denen er seine Stimme geben will; auf einen Bewerber kann dabei nur eine Stimme entfallen. 3Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten.
(5) 1Wird eine Wahl mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. 2Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird. 3Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat.
(6) Der Gewählte hat unverzüglich gegenüber der Genossenschaft zu erklären, ob er die Wahl annimmt.

 

§20 Auskunftsrecht

(1) 1Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. 2Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat.

(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit

a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;

b) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft.

 

§21 Protokoll und Beschlusssammlung

(1) 12Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. 3Die Protokollierung ist nicht Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Beschlüsse.
(2) Beschlüsse werden zusätzlich in einer Beschlusssammlung zusammengefasst.
(3) 1Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2Dabei sollen Ort und Tag der Einberufung der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellung des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. 3Das Protokoll muss von dem Vorsitzenden der Generalversammlung und den Vorstandsmitgliedern, die an der Generalversammlung teilgenommen haben, unterschrieben werden. 4Dem Protokoll sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen.
(4) Dem Protokoll ist außerdem ein Verzeichnis der erschienenen (nutzende und investierende) oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter von Mitgliedern beizufügen, indem auch bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied dessen Stimmenzahl vermerkt ist.
(5) 1Das Protokoll ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. 2Die Einsichtnahme in das Protokoll oder die Zusendung einer elektronischen Kopie davon zu verlangen, ist jedem Mitglied der Genossenschaft gestattet.

 

§22 Teilnahmerecht des Verbandes

(1) 1Vertreter des Prüfungsverbandes können bei Einladung durch den Vorstand oder Aufsichtsrat an Generalversammlungen beratend teilnehmen. 2Die gesetzlichen Rechte des Prüfungsverbandes bleiben unberührt.

 

 

B. Aufsichtsrat

 

§23 Arbeit des Aufsichtsrats

(1) 1Der Aufsichtsrat überwacht und berät den Vorstand und berichtet der Generalversammlung. 2Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern werden vom Aufsichtsrat abgeschlossen.
(2) Aufsichtsräte sollen fachlich in der Lage sein, ihre Tätigkeit sachgerecht auszuführen. 2Der Nachweis der Sachkunde von Aufsichtsräten erfolgt mittels geeigneter Unterlagen, z.B. Lebenslauf. 3Zur Sicherung der Qualität der Überwachung besteht eine Fortbildungsverpflichtung aller Aufsichtsräte.
(3) Der Wirtschafts- und Stellenplan ist durch den Aufsichtsrat zu genehmigen. Die Genehmigung soll vor dem Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres erfolgen, für das der Wirtschafts- und Stellenplan aufgestellt ist.
(4) 1Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern. 2Die Generalversammlung bestimmt die Anzahl und wählt die Mitglieder des Aufsichtsrats. 3Die Generalversammlung entscheidet über die Zulassung von investierenden Mitgliedern für den Aufsichtsrat. Ihre Zahl im Aufsichtsrat darf ein Viertel der Aufsichtsratsmitglieder nicht überschreiten. 4Die Amtszeit dauert bis zur ordentlichen Generalversammlung im fünften Jahr nach der Wahl.

(5) 1Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. 2Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
(6) 1Der Aufsichtsrat wird bei der Ausführung seiner Beschlüsse einzeln vertreten von seinem Vorsitzenden oder von dessen Stellvertreter. 2Diese werden vom Aufsichtsrat gewählt. 3Investierende Mitglieder dürfen nicht als Vorsitzender oder Stellvertreter gewählt werden.
(7) 1Aufsichtsräte können pauschale Auslagenerstattung erhalten. 2Über die Gewähr und Höhe von Sitzungsgeldern entscheidet die Generalversammlung.

 

 

C. Vorstand

 

§24 Vertretungsbefugnis und Zuständigkeit

(1) Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung.
(2) 1Die Mitglieder des Vorstandes vertreten die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein. 2Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, in der auch die Geschäftsverteilung im Innenverhältnis zu regeln ist und die sich der Vorstand gibt und deren Aufstellung und Änderung der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf.
(3) 1Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens halbjährlich, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich, über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft zu berichten. 2Dabei muss er auf Abweichungen vom Wirtschafts- und Stellenplan (§ 23 Abs. 3) eingehen.
(4) Ferner bedarf der Vorstand der Zustimmung des Aufsichtsrates für die Erteilung von Prokura.

 

§25 Bestellung und Abberufung

(1) 1Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, maximal drei Mitgliedern. 2Eines der Mitglieder des Vorstands wird vom Mitglied im Verband Evangelischer Bekenntnisschulen (VEBS), am Sitz der Genossenschaft, dem AHFSchulverein e.V., bestellt und abberufen. 3Ein Mitglied wird vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. 4Ein drittes Vorstandsmitglied kann durch die Generalversammlung gewählt und jederzeit abberufen werden.
(2) 1Der Vorstand kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Weg der Beschlussfassung widerspricht.
(3) 1Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen, das von ihm selbst berufende Mitglied des Vorstands von seinen Geschäften zu entheben. 2Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen, das von der Generalversammlung berufende Mitglied des Vorstands vorläufig von seinen Geschäften zu entheben. 3Die endgültige Abberufung eines von der Generalversammlung gewählten Vorstandsmitglieds erfolgt dann durch Entscheidung der unverzüglich einzuberufenden Generalversammlung.

 

 

Sonstige Regelungen

 

§26 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung vorgeschrieben ist, erfolgen unter der Firma der Genossenschaft und Angabe des Organs, von dem sie ausgehen, im elektronischen Bundesanzeiger.

 

§27 Auflösung der Genossenschaft und Verteilung des Genossenschaftsvermögens

(1) Bei Auflösung der Genossenschaft und Verteilung des Genossenschaftsvermögens erhalten die Mitglieder ausschließlich ihr Geschäftsguthaben und gegebenenfalls ihren Anteil an der Bonusrücklage ausgezahlt.
(2) Ein eventuell verbleibendes Reinvermögen der Genossenschaft erhält das Mitglied im Verband Evangelischer Bekenntnisschulen (VEBS), am Sitz der Genossenschaft, der AHFSchulverein e.V. oder sein Rechtsnachfolger, sowie der VEBS, die es zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne ihrer Satzung zu verwenden haben.

 

§28 Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist das Amtsgericht oder das Landgericht, das für den Sitz der Genossenschaft zuständig ist.

 

§29 Sonderrechte von Mitgliedern

Die in §16 Abs. (9), §25 Abs. (1) Satz 2, 3 und §27 Abs. (2) genannten Rechte sind Sonderrechte nach §35 BGB, welche dem Mitglied im Verband Evangelischer Bekenntnisschulen (VEBS), am Sitz der Genossenschaft, dem AHFSchulverein e.V., ohne dessen Zustimmung nicht entzogen werden können.

 

Beschlossen auf der Generalversammlung in Leipzig am 17. April 2019